Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge der Behnisch GmbH mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
A. Allgemeines
Individuelle Vereinbarungen der Behnisch GmbH mit dem Verbraucher gehen diesen nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
B. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Behnisch GmbH dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an die Behnisch GmbH herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
C. Preise
I. Für vom Verbraucher angeordnete Arbeitsstunden an Sonn- , Nacht – oder Feiertagesstunden und Überstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet, wenn die Behnisch GmbH spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeiten die erhöhten Stundensätze dem Verbraucher mitgeteilt hat.
II. Soweit erforderlich, werden Strom, Gas, Wasser oder Abwasseranschluss vom Verbraucher unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
D. Zahlungsbedingungen und Verzug
I. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt an die Behnisch GmbH zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tage-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
II. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
E. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
F. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet die Behnisch GmbH im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei schuldhafter Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und falls eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), wenn nicht sogleich ein in Satz 1 benannter Ausnahmefall vorliegt, haftet die Behnisch GmbH nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
G. Sachmängel, Verjährung
I. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
II. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
III. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, im Falle schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), im Falle des Vorsatzes, grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit von der Behnisch GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen wurde und in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährung.
IV. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (insbesondere bei Dichtungen) entstanden sind.
V. Kommt die Behnisch GmbH einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
1.) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
2.) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen der Behnisch GmbH zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
H. Versuchte Instandsetzung
Wird die Behnisch GmbH mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen der Behnisch GmbH zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich der Behnisch GmbH fällt.
I. Eigentumsvorbehalt
Die Behnisch GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor, soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt.
J. Alternative Streitbeilegung und Schlussbestimmung
Die Behnisch GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 10.10.2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Behnisch GmbH für Werkverträge mit Unternehmern (Auftraggeber)
A. Voraussetzungen
I. Vertragsgrundlage für alle von der Behnisch GmbH auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie individuelle Vereinbarungen. Diese haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, welchen ausdrücklich widersprochen wird.
II. Aus Beweisgründen sollen alle Vertragsabreden schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform (§ 126 b BGB) abgeschlossen werden.
III. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-, Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
B. Angebote, Unterlagen, Genehmigungen
I. Angebote der Behnisch GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Soweit ein Angebot der Behnisch GmbH in der oben unter Voraussetzungen benannten Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
II. Angaben in Angebotsunterlagen der Behnisch GmbH bezüglich Maße und Gewichte (insbesondere in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur ungefähre Richtwerte, es sei denn, diese Angaben werden auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet.
III. Insbesondere Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen der Behnisch GmbH dürfen ohne Zustimmung der Behnisch GmbH weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die Behnisch GmbH zurückzugeben. Etwaig erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Falle zu vernichten. Bei von dem Auftraggeber verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe, haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.
IV. Genehmigungen, insbesondere behördliche, sind vom Auftraggeber zu beschaffen und der Behnisch GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Behnisch GmbH wird hierfür notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.
C. Zuschläge und Umsatzsteuererhöhungen
I. Der Auftraggeber hat, für von ihm beauftragte Sonn-, Nacht – und Feiertagsstunden und Überstunden, sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, Zuschläge an die Behnisch GmbH zu bezahlen, wenn von der Behnisch GmbH spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder vor Beginn der entsprechenden Arbeiten die erhöhten Stundensätze mitgeteilt wurden.
II. Eine Umsatzsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort zulasten des Auftraggebers weiterberechnet, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
D. Zahlungsbedingungen und Verzug
I. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind unverzüglich und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (beispielsweise Skonto oder Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt an die Behnisch GmbH zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
II. Wechsel und Schecks können abgelehnt werden. Werden diese jedoch angenommen, dann nur erfüllungshalber; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erfüllung tritt erst ein mit vollständiger Barzahlung oder Gutschrift bei der Behnisch GmbH.
III. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine Gegenforderung auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten aus demselben Vertrag.
E. Beauftragung Dritter, Fristen, Gefahren
I. Für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen darf die Behnisch GmbH Dritte beauftragen.
II. Im Falle nicht vereinbarter Ausführungsfristen, ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung zu beginnen, jedoch spätestens 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, sofern der Auftraggeber die unter B benannten erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und – falls erforderlich – eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist und eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung bei der Behnisch GmbH eingegangen ist.
III. Falls insbesondere Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten o.ä. vorgesehen sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Behnisch GmbH vor Beginn ihrer Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (beispielsweise Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter, auch in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Baumaterialien und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen etc.) hinzuweisen.
F. Gefahrtragung, Abnahme, Gefahrübergang
I. Die Behnisch GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
II. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf den Auftraggeber über. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber auch über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und die Behnisch GmbH die bereits erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
III. Nach Fertigstellung ist die Werkleistung abzunehmen, auch in den Fällen, wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist, insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.
G. Reparaturversuche
Wird die Behnisch GmbH mit der Reparatur eines bestehenden Objektes beauftragt und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
I) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt oder
II) der Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, hat der Auftraggeber, die bereits entstandenen Aufwendungen der Behnisch GmbH zu bezahlen, falls die Undurchführbarkeit der Reparatur nicht in den Verantwortungs- und Risikobereich der Behnisch GmbH fällt (beispielsweise bei nicht mehr beschaffbaren Ersatzteilen).
H. Ausschluss der Mängelbeseitigungspflicht
I. Schäden, die nach Abnahme durch Bedienungsfehler oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, durch normale Abnutzung oder Verschleiß (beispielsweise von Dichtungen) entstanden sind, sind vonder Mängelbeseitigungspflicht ausgenommen.
II. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (beispielsweise herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
III. Die Behnisch GmbH muss im Rahmen ihrer werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen bzw. angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich Inhalt des Werkvertrages waren (beispielsweise Reparatur, Ausbesserungen, Instandhaltungsauftrag), nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
I. Haftung auf Schadensersatz
I. Die Behnisch GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Behnisch GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Behnisch GmbH ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes I. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder soweit die Behnisch GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes I. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
II. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes I. gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
III. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
J. Verjährung
I. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht,
– bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
– im Falle schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllungdie ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB),
– bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
– bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Behnisch GmbH, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen sowie
– bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Behnisch GmbH, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen.
II. Die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für die Fälle nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
III. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Großbuchstabe I. verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
K. Eigentumsvorbehalt
I. Das Eigentum der Liefergegenstände und das Verfügungsrecht über diese bleiben bei der Behnisch GmbH bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus diesem Vertrag.
II. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte der Behnisch GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
III. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
IV. Werden die von der Behnisch GmbH eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der Behnisch GmbH schon jetzt an die Behnisch GmbH ab.
L. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist der Sitz der Behnisch GmbH, sofern die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 10.10.2023